Allgemeine Mietbedingungen

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Stand 18.06.2025

 

§ 1    Nutzungszweck und Vereinbarungen zur Nutzung des Mietobjekts

1)        Mietobjekt: Es wird ein 20 Fuß Lagercontainer auf dem Self Storage Areal des Self Storage Regensburg (betrieben durch Walhalla Immobilien GmbH) in der Bahnhofstr. 6-8 in 93161 Sinzing. Die Maße des Lagercontainers sind: Länge 5,90 m, Breite 2,35 m, Höhe 2,39. Die Nummer des Lagercontainers wird dem Mieter in Textform mitgeteilt.

2)        Nutzungszweck: Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden. Die Nutzung zu Wohn- oder jeglichen Arbeitszwecken ist dem Mieter untersagt.

3)        Sicherheits- und Umweltschutz: Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt so zu nutzen, dass keine Gefahren oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter entstehen und keine Umweltschäden verursacht werden. Der Aufenthalt von Menschen, Tieren oder sonstigen Lebewesen im Mietobjekt ist untersagt.

4)        Verbotene Tätigkeiten und Gegenstände:

i)          Es ist verboten, im Mietobjekt zu rauchen oder offenes Licht oder Feuer zu nutzen.

ii)        Das Einlagern von Kraftstoff, Öl und anderen brennbaren oder entzündlichen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen sowie feuer- und explosionsgefährlichen, radioaktiven, selbstentzündlichen, giftigen, ätzenden oder übelriechenden Gegenständen (z. B. Waffen, Sprengstoff, Munition, biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest, Giftmüll) ist strengstens untersagt.

iii)      Leere Kraftstoff- und Ölbehälter sowie Gegenstände, die aufgrund von Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren, dürfen nicht eingelagert oder abgestellt werden.

iv)      Die Einlagerung von Batterien, die als Gefahrgut gelten, sowie von sonstigen Gegenständen, die Brand- oder Umweltgefahren darstellen, ist nicht gestattet.

v)        Waffen, Suchtstoffe, Abfallstoffe oder Sondermüll jeglicher Art dürfen nicht eingelagert werden.

5)        Lebensmittel und verderbliche Güter: Verderbliche Gegenstände, insbesondere Nahrungsmittel, sowie solche, die Ungeziefer- oder Schädlingsbefall verursachen können, dürfen nicht gelagert werden. Das Gleiche gilt für Stoffe, die Rauch oder Geruch absondern.

6)        Einhaltung von Vorschriften: Der Mieter ist verpflichtet, alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörde, sowie alle anwendbaren umweltbezogenen Gesetze und Genehmigungen einzuhalten.

7)        Kontrollrechte des Vermieters: Zur Gewährleistung des Brand- und Umweltschutzes behält sich der Vermieter das Recht vor, nach vorheriger Ankündigung und mit begründetem Verdacht auf Gefahr für Rechtsgüter oder Umwelt das Mietobjekt zu öffnen.

8)        Keine Klimatisierung: Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt nicht klimatisiert ist. Das Lagergut muss zu den Seitenwänden zu Belüftungszwecken einen Mindestabstand von 10cm einhalten, zum Dach muss ein Mindestabstand von 20cm gewährleistet sein.

9)        Keine Bauliche Veränderungen: Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine baulichen Veränderungen im Mietobjekt vornehmen, wie das Verlegen von Leitungen, das Befestigen von Regalen oder das Anbohren von Wänden und Decken.

10)   Zugang des Vermieters: Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wurde und eine vorherige Kontaktaufnahme zum Mieter gescheitert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter selbst, anderen Mietern oder dem Vermieter ein erheblicher Schaden droht.

11)   Gewerbliche Nutzung: Die Ausübung eines Gewerbes oder gewerbeähnlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Betriebes sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist dem Mieter untersagt. Der Mieter darf die Anschrift des Mietobjekts nicht als Wohnsitz oder Geschäftssitz eines Unternehmens nutzen oder anmelden.

12)   Nutzung elektrischer Geräte: Elektrische Geräte dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters angeschlossen werden. Bestehende elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden. Während der Abwesenheit des Mieters dürfen elektrische Geräte nicht betrieben werden.

13)   Verantwortung des Mieters: Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, die oben aufgeführten Bestimmungen einhalten.

 

§ 2    Auflösende Bedingung / Übergabe des Mietobjekts / Zugang zum Mietobjekt

1)        Zahlungsvorbehalt (Auflösende Bedingung): Der Vertrag steht unter der Bedingung, dass der erste Mietzins innerhalb von 5 Banktagen nach Vertragsschluss auf dem Konto des Vermieters eingeht. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, erlischt der Vertrag automatisch; der Vermieter darf das Mietobjekt anderweitig vergeben, der Mieter schuldet keine Miete.

2)        Übergabe & Mängelanzeige: Der Mieter hat das Mietobjekt vor Einlagerung geprüft und etwaige Mängel unverzüglich angezeigt. Gibt der Mieter am Tag der Erstübernahme keine Mängelanzeige ab, gilt das Mietobjekt als mangelfrei übernommen. Mängel, die während der Mietzeit entstehen sind ebenso unverzüglich anzuzeigen.

3)        Zugang & Zugangssystem: Das Gelände ist grundsätzlich 24 / 7 zugänglich. Der Vermieter kann Zugangszeiten aus betrieblichen oder behördlichen Gründen ändern und teilt dies rechtzeitig in Textform mit. Der Zutritt ist mit einem persönlichem Zugangssystem (Zugangscode oder Zugangsschlüssel) möglich, jeder Eintritt erfordert die Eingabe. Die Weitergabe des Zugangssystems an Dritte ist untersagt; der Mieter haftet für deren Handlungen.

4)        Winterdienst & Eigengefahr: Es findet kein Winterdienst statt. Betreten oder Befahren bei Schnee/Glätte geschieht auf eigene Gefahr; bei Bedarf sind Schneeketten bzw. rutschfestes Schuhwerk zu verwenden.

§ 3    Zahlung der Miete / Verzugsfolgen

1)        Höhe der Miete: Die Höhe der Miete richtet sich bei vor Ort abgeschlossenen Mietverträgen nach den Konditionen der „Vertragsübersicht und Inhalte“, bei online abgeschlossenen Mietverträgen nach den dort aufgeführten Konditionen.

2)        Fälligkeit der ersten Zahlung: Die erste Zahlung des Mieters ist bei Vertragsabschluss fällig.

3)        Fälligkeit der weiteren Zahlungen: Weitere Mietzahlungen werden zum gleichen Kalendertag des Folgemonats fällig. Die Zahlungen erfolgen jeweils im Voraus. Beispielsweise wurde der Mietvertrag am 14. Januar abgeschlossen, ist die erste Zahlung am 14. Januar fällig, die zweite Zahlung am 14. Februar.

4)        Zahlungsmethode: Standardmäßig SEPA-Lastschrift; alternativ Kreditkarte oder PayPal.  Erteilt der Mieter kein gültiges Mandat, trägt er die Verantwortung für pünktliche Überweisung.

5)        Verzugszinsen und Mahnkosten: Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins (Verbraucher) bzw. 9 Prozentpunkten (Unternehmer) sowie eine Mahnpauschale von 5,80 € je Mahnung.

 

§ 4    Mietsicherheit

1)        Kaution: Bei Vertragsabschluss ist eine Kaution zu zahlen. Die Kaution wird gemeinsam mit der ersten Miete fällig. Die Höhe der Kaution richtet sich bei vor Ort abgeschlossenen Mietverträgen nach den Konditionen der „Vertragsübersicht und Inhalte“, bei online abgeschlossenen Mietverträgen nach den dort aufgeführten Konditionen.

2)        Sicherungszweck: Die Kaution deckt sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis, insbesondere Miet- und Nebenkosten sowie Schadens- und Reinigungskosten.

3)        Aufrechnung: Der Vermieter darf fällige Forderungen mit der Kaution verrechnen; weitergehende Ansprüche bleiben bestehen.

4)        Schadensersatz bei Vertragsende: Sollte der Mieter das Mietobjekt nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Rechnung zu stellen. Dies umfasst Reinigungskosten, Reparaturen sowie die Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen. Die Reinigungskosten bei Rückgabe eines (leicht) verschmutzten Containers (Zustand schlechter als Empfangszustand): 60,00 EUR.

5)        Rückzahlung: Der verbleibende Kautionsbetrag wird spätestens 30 Kalendertage nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts in derselben Zahlungsart erstattet.

 

 

 

§ 5   Anpassung der Miete an den Verbraucherpreisindex (VPI)

1)        Maßstab: Die Miete ändert sich in dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis 2020 = 100, verändert.

2)        Ausgangs- und Vergleichswert: Ausgangsbasis ist der Indexwert des Monats nach Vertragsabschluss. Vergleichswert ist der jüngste Index, der 12 Kalendertage vor Beginn der nächsten Abrechnungsperiode veröffentlicht ist.

3)        Schwellenwert: Beträgt die Veränderung ≤ 1,00 %, bleibt die Miete unverändert. Bei Überschreitung passt sie sich um den Gesamtprozentsatz an, auf volle Cent gerundet. Der neue Indexwert wird zugleich neue Ausgangsbasis.

4)        Häufigkeit & Begrenzung: Eine Anpassung darf frühestens zwei Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten     erfolgen; Erhöhungen sind zusätzlich auf 10 % pro Kalenderjahr begrenzt.

5)        Verfahren:  Mietsenkungen gelten ab der nächsten Abrechnungsperiode automatisch. Mieterhöhungen werden erst wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die neue Miete mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt hat.

6)        Sonderkündigungsrecht:  Der Mieter kann bis 14 Tage vor Wirksamwerden der Erhöhung schriftlich oder per E-Mail kündigen; es gilt die ordentliche Kündigungsfrist nicht.

7)        Beispiel:  Ausgangsbasis = 107 Punkte, Vergleichswert = 110 Punkte (+2,8 %).  Aktuelle Miete = 100 €. Neue Miete = 102,80 €.

 

§ 6    Untervermietung / Firmenwechsel

1)        Untervermietung und Gebrauchsüberlassung: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietobjekts – ganz oder teilweise – an Dritte, einschließlich Untervermietung, Rechtsform- oder Gesellschafterwechsel sowie Inhaberwechsel bei Einzelunternehmen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2)        Verweigerung der Zustimmung: Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn berechtigte Interessen des Vermieters erheblich beeinträchtigt würden, etwa bei Gefährdung von Sicherheit oder ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage.

 

§ 7    Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug

1)        Baumaßnahmen des Vermieters: Der Vermieter darf jederzeit Wartungs-, Ausbesserungs- oder Umbauarbeiten am Mietobjekt und an der Gesamtanlage durchführen. Der Mieter gewährt hierzu Zugang und behindert die Arbeiten nicht. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung besteht kein Minderungsanspruch; weitergehende Rechte nach § 536 BGB bleiben unberührt. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten informieren, es sei denn, die Arbeiten dienen der Abwendung drohender Gefahren.

2)        Bauliche Änderungen durch den Mieter: Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen. Dies umfasst das Anbringen von Regalen, das Verlegen von Leitungen oder jegliche Eingriffe in die Bausubstanz des Containers. Insbesondere auf Bohrungen ist zu verzichten. Veränderungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

3)        Mängelanzeige und Schadensmeldung: Der Mieter zeigt dem Vermieter unverzüglich (i) Mängel am Mietobjekt und (ii) von ihm verursachte oder beobachtete Schäden auf dem Gelände an.

4)        Umzugsverpflichtung innerhalb der Anlage: Aus betrieblichen, behördlichen oder sicherheits­relevanten Gründen kann der Vermieter dem Mieter ein vergleichbares Ersatzobjekt zu gleichem Mietpreis zuweisen.  Der Vermieter hat den Mieter in einem solchen Fall aufzufordern, das Mietobjekt innerhalb von 14 Tagen zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen. Die Kosten des Umzugs innerhalb der Anlage trägt der Vermieter. Kommt der Mieter der Aufforderung nicht nach, darf der Vermieter – in Anwesenheit von zwei Zeugen und auf Risiko des Mieters – das Mietobjekt öffnen und das Lagergut in das Ersatzobjekt verbringen.

5)        Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten: Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Nutzung der gesamten Anlage aus Sicherheitsgründen neu zu organisieren (z.B. Einbau von Sicherungstüren, Toren, Änderung der Zugangszeiten). Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass ihm in einem solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäß § 7 Ziffer 4 zugewiesen werden kann.

 

§ 8    Schlösser, Zutrittskontrolle und Notfallzugriff

1)        Verschluss in Verantwortung des Mieters: Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes sowie die Aufbewahrung etwaiger Zugangscodes und Zugangsschlüssel.

2)        Schloss des Vermieters: Der Vermieter stellt dem Mieter bei Übergabe ein Zahlenschloss (Code frei änderbar) zur Verfügung. Bei Vertragsende gibt der Mieter das Schloss unbeschädigt zurück und teilt den zuletzt genutzten Code mit; andernfalls fällt eine Ersatzpauschale von 20,00 EUR an.

3)        Schloss des Mieters: Der Mieter darf zusätzlich oder anstelle des Schlosses des Vermieters eigene Schlösser an dem Mietobjekt anbringen. Das Schloss ist bei Vertragsende zu entfernen, ansonsten wird es durch den Vermieter zerstört.

4)        Recht des Vermieters Zugang zu verwehren: Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, ein weiteres Schloss am Mietobjekt anzubringen und / oder den Zugang auf das Gelände zu unterbinden, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen (z.B. insbesondere Zahlungsrückstand des Mieters, Schaden in der Nachbarbox). Bei Zahlungsrückstand von mindestens einer Monatsmiete ist der Vermieter berechtigt, den Zugang bis zur Terminvereinbarung auszusetzen. Der Vermieter gewährt dem Mieter während der Sperrzeit nach Terminvereinbarung Zugriff auf unentbehrliche Gegenstände. Der Vermieter verpflichtet sich, dieses Schloss nach Klärung des Sachverhalts oder Zahlung des Rückstands sofort zu entfernen und den Zugang zu dem Gelände wieder zu ermöglichen.

5)        Öffnung des Mietobjekts bei Gefahr: Bei Gefahr im Verzug, die das Mietobjekt, die Mietobjekte anderer Mieter oder die Gesamtanlage betrifft, ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt des Mieters sofort und ohne vorherige Ankündigung zu öffnen und zu betreten, um die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden. Dies kann beispielsweise bei einem (drohenden) Wasserschaden der Fall sein, wo der Vermieter berechtigt ist, die eingelagerten Gegenstände auszuräumen und sicher unterzubringen. Er handelt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen; weitergehende Pflichten übernimmt er nicht.

 

§ 9    Haftung

1)        Unversicherte Lagerung – Risiko des Mieters: Dem Mieter ist bekannt, dass weder der Mietgegenstand, noch die darin befindlichen Gegenstände von Vermieter gegen Beschädigungen, Untergang, Diebstahl oder sonstige Schäden versichert sind. Der Vermieter hat keine Kenntnis über den Umfang und die Art der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände. Die Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Es wird dem Mieter geraten eine Hausratversicherung abzuschließen.

2)        Haftung des Vermieters: Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach Produkthaftungsgesetz sowie bei übernommenen Garantien. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Vermieter begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

3)        Haftung für höhere Gewalt: Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Ereignisse höherer Gewalt (Sturm, Überschwemmung, Brand, Pandemie, behördliche Anordnungen, Streik, Strom- oder Netzausfall) verursacht werden und die trotz angemessener Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindert werden konnten.

4)        Haftung des Vermieters für Zugangshindernisse: Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zum Mietobjekt oder zur Gesamtanlage, sofern diese auf Umstände zurückzuführen sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Straßenbauarbeiten, Beschädigungen oder technische Mängel der Zufahrtstore oder Zugangstüren.

5)        Haftung des Mieters: Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des Mietobjekts, die durch den Mieter selbst, durch Personen, die in seinem Auftrag handeln (z.B. Besucher, Kunden, Lieferanten). Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass kein schuldhaftes Verhalten vorgelegen hat, wenn Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter Schadensersatz an den Vermieter, so ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.

6)        Eignung der eingelagerten Gegenstände: Der Mieter haftet dafür, dass die von ihm eingelagerten Gegenstände zur Einlagerung geeignet sind und insbesondere die Anforderungen gemäß § 1 dieses Vertrags erfüllen.

 

§ 10              Videoüberwachung / Sicherheit

1)        Videoüberwachung: Das Gelände ist mit einer zeitweise aufgeschalteten Videoüberwachungsanlage ausgestattet. Eine lückenlose Überwachung ist damit nicht gewährleistet.

2)        Keine Alarmsicherung: Das Mietobjekt selbst ist nicht alarmgesichert; die Sicherung erfolgt ausschließlich durch das Schloss des Mieters.

 

§ 11              Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

1)        Ausschluss von Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Mieter darf die Miete nur mindern oder mit Forderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, (i) wenn ein Mangel des Mietobjekts die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, (ii) oder wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aus demselben Mietverhältnis entstanden ist. Im Übrigen sind Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung ausgeschlossen.

 

§ 12              Pfandrecht und Verwertung

1)        Eigentums­versicherung und Pfandrecht: Der Mieter versichert, alleiniger Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer sämtlicher eingelagerten Gegenstände zu sein und teilt gepfändete oder sonst belastete Sachen dem Vermieter unverzüglich mit. Zur Sicherung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis steht dem Vermieter das Vermieter­pfandrecht nach §§ 562 ff. BGB zu; er darf hierzu eine Bestands­liste anfertigen.

2)        Pfandrecht: Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen macht der Vermieter das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) geltend. Er übt es frühestens nach Zugang einer zweiten Mahnung aus.

3)        Mahn- und Sperrablauf

Tag ab Fälligkeit

Maßnahme

Gebühr

14

1. Mahnung

5,80 € je Schreiben

30

Verzug + Zugangssperre / Schlosswechsel

20,00 € pauschal*

40

2. Mahnung mit fristloser-Kündigungs­androhung

Ganz oder zu einem wesentlichen Teil im Rückstand von 2 Monatsmieten

Außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und eine gesonderte Pfandandrohung.

*Der Mieter kann nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

4)        Verwertung nach Kündigung

i)          Androhung: Zugleich mit der Kündigung erhält der Mieter eine gesonderte Pfandandrohung mit einer einmonatigen Abhol­frist für das Lagergut.

ii)        Räumung: Nach Fristablauf darf der Vermieter das Mietobjekt in Anwesenheit von zwei Zeugen oder eines unabhängigen Dienstleisters öffnen, räumen und die Gegenstände auf Kosten des Mieters transportieren (Transportkosten nach Aufwand) und lagern (Lagerung: 0,50 EUR pro m² und Tag).

iii)     Verkauf / Entsorgung: Das Sicherungsgut kann öffentlich versteigert oder – mit Zustimmung des Mieters oder bei drohender Wert­minderung – freihändig verkauft werden (§ 1237 BGB). Der Mieter stimmt bereits jetzt zu, dass der Vermieter das Sicherungsgut freihändig veräußert (siehe § 12 Ziff. 5). Nicht verwertbare oder offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden.

iv)      Abrechnung: Ein Nettoerlös­überschuss wird binnen 14 Tagen ausgekehrt; reicht der Erlös nicht, bleibt der Mieter zur Zahlung des Restbetrags verpflichtet.

v)        Haftung: Für Wertminderungen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

vi)      Unberührte Rechte: Gesetzliche Pfandrechte, weiter­gehende Schaden­ersatz- und Aufwendungs­ersatz­ansprüche bleiben unberührt.

5)        Freihändiger Verkauf: Der Mieter willigt bereits jetzt ein, dass der Vermieter das Sicherungsgut bei Eintritt der Verwertungsreife (§ 12) freihändig veräußert, sofern kein Recht Dritter entgegensteht. Der Vermieter hat dabei den bestmöglichen Erlös zu erzielen, holt hierzu mindestens zwei Vergleichsangebote ein und dokumentiert den Verkaufspreis. Der Mieter kann binnen sieben Kalendertagen nach Zugang der Verwertungsandrohung schriftlich verlangen, dass eine öffentliche Versteigerung durchgeführt wird. Ein etwaiger Nettoerlösüberschuss wird binnen 14 Kalendertagen an den Mieter ausgekehrt oder gemäß § 372 BGB beim Amtsgericht hinterlegt.

 

§ 13              Kündigung

1)        Frist der Kündigung: Die Kündigung hat 1 Monat vor Fälligkeit der nächsten Mietzahlung zu erfolgen.

2)        Form der Kündigung: Jede Kündigung des Mietvertrages hat schriftlich oder durch telekommunikative Übermittlung (E-Mail oder – sofern vorhanden – innerhalb eines bestehenden Kundenportals) zu erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail bedarf keiner Signatur.

3)        Inhalt der Kündigung: Aus allen Kündigungserklärungen, insbesondere einer E-Mail, müssen eindeutig der Absender, der Standort des Mietobjekts und die Nummer der zu kündigenden Lagereinheit hervorgehen.

4)        Wirksamkeit der Kündigung: Bei Kündigungen per E-Mail gilt der Zugang mit Versandnachweis als erfolgt, sofern keine Fehlermeldung erfolgt.

5)        Ausschluss der automatischen Verlängerung: Die Parteien schließen die Anwendung von § 545 BGB ausdrücklich aus; eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses findet nicht statt.

 

 

§ 14              Außerordentliches Kündigungsrecht

1)        Kündigung durch den Vermieter: Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, sofern ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt oder in den folgenden Fällen:

i)          Vertragswidriger Gebrauch: Wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter die Mietsache ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters zu anderen Zwecken als den in § 1 genannten nutzt oder unbefugt untervermietet.

ii)        Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird.

iii)      Verletzung vertraglicher Verpflichtungen: Wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere den in § 1 festgelegten Pflichten, nicht nachkommt.

iv)      Zahlungsverzug: Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete (i) für zwei aufeinanderfolgende Monate ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Verzug ist, oder (ii) der Rückstand den Betrag von zwei Monatsmieten erreicht und sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt.

 

§ 15              Vertragsbeendigung

1)        Rückgabe des Mietobjekts: Bei Vertragsende ist das Mietobjekt leer und gereinigt vom Mieter zurückzugeben, etwaige Schäden sind vom Mieter zu melden und zu beseitigen. Das vom Vermieter zur Verfügung gestellte Schloss ist zum Verschließen des Mietobjektes zu verwenden und der Code ist dem Vermieter mitzuteilen. Ein vom Mieter angebrachtes Schloss ist durch den Mieter zu entfernen oder wird durch den Vermieter aufgebrochen.

2)        Folgen der nicht fristgerechten Rückgabe: Sollte das Mietobjekt nach der Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter das Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptieren will bzw. ein Ersatzmietobjekt nicht verfügbar ist. In diesem Fall ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter von möglichen Ansprüchen des Nachmieters frei.

3)        Verfahren mit zurückgelassenen Gegenständen: Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt zurückgelassen hat, wie folgt zu verfahren:

i)          Wertlose Gegenstände: Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (z.B. Sperrmüll), so kann der Vermieter diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

ii)        Übrige Gegenstände: Der Vermieter ist berechtigt die übrigen Gegenstände auf Kosten des Mieters einzulagern und sie einen Monate nach Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Email-Adresse des Mieters zu verwerten. Die Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen. Die Verwertung soll, soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Der Mieter stimmt bereits jetzt zu, dass der Vermieter das Sicherungsgut freihändig veräußert (siehe § 12 Ziff. 5). Ein Verwahrungsverhältnis wird dadurch nicht begründet; der Vermieter hat nur die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der entstandenen Kosten dem Mieter auszuzahlen. Der Vermieter kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die Gegenstände auch sofort beim Amtsgericht hinterlegen.

4)        Automatische Vertragsverlängerung: Bleibt das Mietobjekt nach Vertrags­ende belegt, schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungs­entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete.

5)        Diese vertraglich vereinbarte Verlängerung nach § 15 Ziff. 4 beruht auf ausdrücklicher Parteivereinbarung und stellt keine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 545 BGB dar; die Anwendung des § 545 BGB ist gemäß § 12a dieser Bedingungen ausgeschlossen.

 

§ 16              Mehrere Mieter / Gesamtschuld

1)        Gesamtschuldnerische Haftung: Treten mehrere Personen als Mieter auf, haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

2)        Gegenseitige Bevollmächtigung: Jeder Mieter bevollmächtigt die übrigen, rechtsverbindliche Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis für ihn entgegenzunehmen oder abzugeben. Eine Erklärung des Vermieters gegenüber einem Mieter wirkt für und gegen alle.

3)        Wirkung von Tatsachen bei Personenmehrheit: Kündigungen, Verlängerungen oder Vergleiche, die der Vermieter mit einem Mieter vereinbart, bedürfen der Zustimmung aller Mieter. Textform (§ 126b BGB) genügt.

 

§ 17              Übertragung der Vermieter-/Mieterrechte

1)        Übertragung durch den Vermieter: Der Mieter stimmt bereits jetzt zu, dass der Vermieter seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Rechtsnachfolger überträgt, sofern dieser die vertraglichen Bedingungen unverändert übernimmt. Der Vermieter informiert den Mieter hierüber in Textform.

2)        Übertragung durch den Mieter: Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

 

§ 18              Erfüllungsort und Gerichtsstand

1)        Erfüllungsort: Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag ist Sinzing.

2)        Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen: Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Regensburg für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.

3)        Gerichtsstand bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand: Die Regelung des Gerichtsstands in Regensburg gilt auch gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 19              Kommunikation in Textform

1)        Textform / E-Mail: Alle vertraglichen Erklärungen (einschließlich Mahnungen, Kündigungen und Räumungsandrohungen) können in Textform (§ 126 b BGB) per E-Mail abgegeben werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

2)        Zugang und Nachweis: Erklärungen gelten als zugegangen, sobald sie auf dem Mailserver der anderen Partei eingegangen sind. Jede Partei bewahrt entsprechende Sendungs- bzw. Empfangsprotokolle auf.

3)        Aktualität der Kontaktdaten: Der Mieter hält seine E-Mail-Adresse und Mobilnummer aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit. Sendungen an die zuletzt benannte Adresse gelten als wirksam zugestellt.

4)        Ersetzung von Schriftformklauseln: Soweit an anderer Stelle dieses Vertrages „Schriftform“ verlangt wird, genügt ebenfalls Textform nach Absatz 1, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

 

§ 20              Sondervereinbarungen und mündliche Nebenabreden

1)        Separate Vereinbarungen: Sondervereinbarungen, die von den allgemeinen Vertragsbedingungen abweichen, werden stets separat aufgeführt und, sofern vorhanden, als Anlage zum Mietvertrag hinzugefügt. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

 

§ 21              Datenschutz

1)        Datenschutzerklärung: Es gilt die Datenschutzerklärung des Vermieters. Alle zum Datenschutz geltenden Bestimmungen finden Sie gesondert auf der Datenschutzseite von https://www.self-storage-regensburg.de/datenschutz.

 

 

 

§ 22              Schlussbestimmungen

1)        Ausschließliche Geltung: Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich vereinbart.

2)        Mitteilungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Anschrift, seines Namens oder seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Falls der Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchführen muss, ist der Mieter verpflichtet, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 an den Vermieter zu zahlen.

3)        Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

§ 23              Widerrufsbelehrung (nur Verbraucher)

1)        Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Bei online abgeschlossenen Verträgen wird der Zutrittscode erst nach Ablauf der Widerrufsfrist versandt, sofern der Verbraucher nicht ausdrücklich den sofortigen Beginn verlangt.

2)        Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie den Vermieter, Walhalla Immobilien GmbH, Bahnhofstr. 6, 93161 Sinzing, vertreten durch die Geschäftsführer Werner Groß und Richard Scheuerlein, mittels eindeutiger Erklärung per Post oder E-Mail an info@self-storage-regensburg.de  über den Widerruf informieren. Sie können das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird Vermieter Ihnen unverzüglich eine Benachrichtigung über den Eingang eines solchen Widerrufs per Post oder E-Mail übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausführung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

3)        Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, hat Vermieter Ihnen alle Zahlungen, die Vermieter von Ihnen erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei Vermieter eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen bei Rückzahlung Entgelte berechnet.

4)        Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts: Vermieter beginnt mit der Erbringung der Dienstleitung (Zutrittsgewährung zum Grundstück, Vermietung) erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Sie können jedoch ausdrücklich erklären, dass die Dienstleistung unverzüglich ab dem Tag der Übermittlung des Zutrittscodes zu dem Grundstück beginnen soll. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht, wenn Vermieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausübung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem Sie dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch Vermieter verliert. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie dem Vermieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie den Vermieter von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages unterrichtet haben, bereits erbrachte Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der in dem Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Es wird daher für diesen Fall vereinbart, dass für jeden angefangenen Tag zwischen Vertragsabschluss und Widerruf 1/30 der vereinbarten Bruttomiete als Entgelt zu zahlen ist.


               

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 

An Walhalla Immobilien GmbH, Bahnhofstr. 6, 93161 Sinzing, info@self-storage-regensburg.de:

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag

über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

 

Bestellt am (*)/erhalten am (*)

 

Name des/der Verbraucher(s)

 

Anschrift des/der Verbraucher(s)

 

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

 

Datum

 

(*) Unzutreffendes streichen.