ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Stand 18.06.2025
§ 1
Nutzungszweck und Vereinbarungen zur
Nutzung des Mietobjekts
1)
Mietobjekt: Es wird ein 20 Fuß Lagercontainer
auf dem Self Storage Areal des Self Storage Regensburg (betrieben durch
Walhalla Immobilien GmbH) in der Bahnhofstr. 6-8 in 93161 Sinzing. Die Maße des
Lagercontainers sind: Länge 5,90 m, Breite 2,35 m, Höhe 2,39. Die Nummer
des Lagercontainers wird dem Mieter in Textform mitgeteilt.
2)
Nutzungszweck: Das Mietobjekt darf ausschließlich zur
Einlagerung von Gegenständen genutzt werden. Die Nutzung zu Wohn- oder
jeglichen Arbeitszwecken ist dem Mieter untersagt.
3)
Sicherheits- und Umweltschutz: Der Mieter verpflichtet sich, das
Mietobjekt so zu nutzen, dass keine Gefahren oder Schäden für Rechtsgüter des
Vermieters oder Dritter entstehen und keine Umweltschäden verursacht werden.
Der Aufenthalt von Menschen, Tieren oder sonstigen Lebewesen im Mietobjekt ist
untersagt.
4)
Verbotene Tätigkeiten und Gegenstände:
i)
Es ist verboten, im Mietobjekt zu rauchen oder offenes Licht oder
Feuer zu nutzen.
ii)
Das Einlagern von Kraftstoff, Öl und anderen brennbaren oder
entzündlichen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen sowie feuer- und
explosionsgefährlichen, radioaktiven, selbstentzündlichen, giftigen, ätzenden
oder übelriechenden Gegenständen (z. B. Waffen, Sprengstoff, Munition,
biologische Kampfstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest, Giftmüll) ist strengstens
untersagt.
iii)
Leere Kraftstoff- und Ölbehälter sowie Gegenstände, die aufgrund
von Undichtigkeit Brennstoff oder Öl verlieren, dürfen nicht eingelagert oder
abgestellt werden.
iv)
Die Einlagerung von Batterien, die als Gefahrgut gelten, sowie von
sonstigen Gegenständen, die Brand- oder Umweltgefahren darstellen, ist nicht
gestattet.
v)
Waffen, Suchtstoffe, Abfallstoffe oder Sondermüll jeglicher Art
dürfen nicht eingelagert werden.
5)
Lebensmittel und verderbliche Güter: Verderbliche Gegenstände, insbesondere
Nahrungsmittel, sowie solche, die Ungeziefer- oder Schädlingsbefall verursachen
können, dürfen nicht gelagert werden. Das Gleiche gilt für Stoffe, die Rauch
oder Geruch absondern.
6)
Einhaltung von Vorschriften: Der Mieter ist verpflichtet, alle
technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der
Bauaufsichtsbehörde, sowie alle anwendbaren umweltbezogenen Gesetze und
Genehmigungen einzuhalten.
7)
Kontrollrechte des Vermieters: Zur Gewährleistung des Brand- und
Umweltschutzes behält sich der Vermieter das Recht vor, nach vorheriger
Ankündigung und mit begründetem Verdacht auf Gefahr für Rechtsgüter oder Umwelt
das Mietobjekt zu öffnen.
8)
Keine Klimatisierung: Dem Mieter ist bekannt, dass das
Mietobjekt nicht klimatisiert ist. Das Lagergut muss zu den Seitenwänden zu
Belüftungszwecken einen Mindestabstand von 10cm einhalten, zum Dach muss ein
Mindestabstand von 20cm gewährleistet sein.
9)
Keine Bauliche Veränderungen: Der Mieter darf ohne vorherige
Zustimmung des Vermieters keine baulichen Veränderungen im Mietobjekt
vornehmen, wie das Verlegen von Leitungen, das Befestigen von Regalen oder das
Anbohren von Wänden und Decken.
10)
Zugang des Vermieters: Der Vermieter ist berechtigt, das
Mietobjekt zu öffnen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die
vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wurde und eine vorherige Kontaktaufnahme
zum Mieter gescheitert ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter
selbst, anderen Mietern oder dem Vermieter ein erheblicher Schaden droht.
11)
Gewerbliche Nutzung: Die Ausübung eines Gewerbes oder
gewerbeähnlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Betriebes sowie die
Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist dem Mieter untersagt. Der
Mieter darf die Anschrift des Mietobjekts nicht als Wohnsitz oder Geschäftssitz
eines Unternehmens nutzen oder anmelden.
12)
Nutzung elektrischer Geräte: Elektrische Geräte dürfen nur mit
vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters angeschlossen werden.
Bestehende elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden.
Während der Abwesenheit des Mieters dürfen elektrische Geräte nicht betrieben
werden.
13)
Verantwortung des Mieters: Der Mieter ist dafür verantwortlich,
dass alle Personen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, die
oben aufgeführten Bestimmungen einhalten.
§ 2
Auflösende Bedingung / Übergabe des
Mietobjekts / Zugang zum Mietobjekt
1)
Zahlungsvorbehalt (Auflösende
Bedingung): Der
Vertrag steht unter der Bedingung, dass der erste Mietzins innerhalb von 5
Banktagen nach Vertragsschluss auf dem Konto des Vermieters eingeht.
Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, erlischt der Vertrag automatisch; der
Vermieter darf das Mietobjekt anderweitig vergeben, der Mieter schuldet keine
Miete.
2)
Übergabe & Mängelanzeige: Der Mieter hat das Mietobjekt vor
Einlagerung geprüft und etwaige Mängel unverzüglich angezeigt. Gibt der Mieter
am Tag der Erstübernahme keine Mängelanzeige ab, gilt das Mietobjekt als
mangelfrei übernommen. Mängel, die während der Mietzeit entstehen sind ebenso
unverzüglich anzuzeigen.
3)
Zugang & Zugangssystem: Das Gelände ist grundsätzlich 24 / 7
zugänglich. Der Vermieter kann Zugangszeiten aus betrieblichen oder
behördlichen Gründen ändern und teilt dies rechtzeitig in Textform mit. Der
Zutritt ist mit einem persönlichem Zugangssystem (Zugangscode oder
Zugangsschlüssel) möglich, jeder Eintritt erfordert die Eingabe. Die Weitergabe
des Zugangssystems an Dritte ist untersagt; der Mieter haftet für deren
Handlungen.
4)
Winterdienst & Eigengefahr: Es findet kein Winterdienst statt.
Betreten oder Befahren bei Schnee/Glätte geschieht auf eigene Gefahr; bei
Bedarf sind Schneeketten bzw. rutschfestes Schuhwerk zu verwenden.
§ 3
Zahlung der Miete / Verzugsfolgen
1)
Höhe der Miete: Die Höhe der Miete richtet sich bei
vor Ort abgeschlossenen Mietverträgen nach den Konditionen der
„Vertragsübersicht und Inhalte“, bei online abgeschlossenen Mietverträgen nach
den dort aufgeführten Konditionen.
2)
Fälligkeit der ersten Zahlung: Die erste Zahlung des Mieters ist bei
Vertragsabschluss fällig.
3)
Fälligkeit der weiteren Zahlungen: Weitere Mietzahlungen werden zum
gleichen Kalendertag des Folgemonats fällig. Die Zahlungen erfolgen jeweils im
Voraus. Beispielsweise wurde der Mietvertrag am 14. Januar abgeschlossen, ist
die erste Zahlung am 14. Januar fällig, die zweite Zahlung am 14. Februar.
4)
Zahlungsmethode: Standardmäßig SEPA-Lastschrift;
alternativ Kreditkarte oder PayPal.
Erteilt der Mieter kein gültiges Mandat, trägt er die Verantwortung für
pünktliche Überweisung.
5)
Verzugszinsen und Mahnkosten: Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter
Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins (Verbraucher) bzw. 9
Prozentpunkten (Unternehmer) sowie eine Mahnpauschale von 5,80 € je Mahnung.
1)
Kaution: Bei Vertragsabschluss ist eine Kaution zu zahlen. Die Kaution
wird gemeinsam mit der ersten Miete fällig. Die Höhe der Kaution richtet sich
bei vor Ort abgeschlossenen Mietverträgen nach den Konditionen der
„Vertragsübersicht und Inhalte“, bei online abgeschlossenen Mietverträgen nach
den dort aufgeführten Konditionen.
2)
Sicherungszweck: Die Kaution deckt sämtliche Ansprüche des Vermieters aus dem
Mietverhältnis, insbesondere Miet- und Nebenkosten sowie Schadens- und
Reinigungskosten.
3)
Aufrechnung: Der Vermieter darf fällige Forderungen mit der Kaution
verrechnen; weitergehende Ansprüche bleiben bestehen.
4)
Schadensersatz bei Vertragsende: Sollte der Mieter das Mietobjekt nicht in vertragsgemäßem Zustand
zurückgeben, behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter die
notwendigen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in
Rechnung zu stellen. Dies umfasst Reinigungskosten,
Reparaturen sowie die Entsorgung von zurückgelassenen Gegenständen. Die
Reinigungskosten bei Rückgabe eines (leicht) verschmutzten Containers (Zustand
schlechter als Empfangszustand): 60,00 EUR.
5)
Rückzahlung: Der verbleibende Kautionsbetrag wird spätestens 30 Kalendertage
nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts in derselben Zahlungsart
erstattet.
§ 5
Anpassung der Miete an den
Verbraucherpreisindex (VPI)
1)
Maßstab: Die Miete ändert sich in dem
Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte
Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basis 2020 = 100, verändert.
2)
Ausgangs- und Vergleichswert: Ausgangsbasis ist der Indexwert des
Monats nach Vertragsabschluss. Vergleichswert ist der jüngste Index, der 12
Kalendertage vor Beginn der nächsten Abrechnungsperiode veröffentlicht ist.
3)
Schwellenwert: Beträgt die Veränderung ≤ 1,00 %,
bleibt die Miete unverändert. Bei Überschreitung passt sie sich um den
Gesamtprozentsatz an, auf volle Cent gerundet. Der neue Indexwert wird zugleich
neue Ausgangsbasis.
4)
Häufigkeit & Begrenzung: Eine Anpassung darf frühestens zwei
Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal innerhalb von zwölf
Monaten erfolgen; Erhöhungen sind
zusätzlich auf 10 % pro Kalenderjahr begrenzt.
5)
Verfahren: Mietsenkungen gelten ab der nächsten Abrechnungsperiode
automatisch. Mieterhöhungen werden erst wirksam, wenn der Vermieter dem Mieter
die neue Miete mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt hat.
6)
Sonderkündigungsrecht:
Der Mieter kann bis 14 Tage vor Wirksamwerden der Erhöhung schriftlich
oder per E-Mail kündigen; es gilt die ordentliche Kündigungsfrist nicht.
7)
Beispiel:
Ausgangsbasis = 107 Punkte, Vergleichswert = 110 Punkte (+2,8 %). Aktuelle Miete = 100 €. Neue Miete = 102,80 €.
§ 6
Untervermietung / Firmenwechsel
1)
Untervermietung und
Gebrauchsüberlassung: Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietobjekts
– ganz oder teilweise – an Dritte, einschließlich Untervermietung, Rechtsform-
oder Gesellschafterwechsel sowie Inhaberwechsel bei Einzelunternehmen, bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
2)
Verweigerung der Zustimmung: Die Zustimmung darf nur verweigert
werden, wenn berechtigte Interessen des Vermieters erheblich beeinträchtigt
würden, etwa bei Gefährdung von Sicherheit oder ordnungsgemäßem Betrieb der
Anlage.
§ 7
Ausbesserungen / Bauliche Änderungen /
Instandhaltung / Umzug
1)
Baumaßnahmen des Vermieters: Der Vermieter darf jederzeit
Wartungs-, Ausbesserungs- oder Umbauarbeiten am Mietobjekt und an der
Gesamtanlage durchführen. Der Mieter gewährt hierzu Zugang und behindert die
Arbeiten nicht. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung besteht kein Minderungsanspruch;
weitergehende Rechte nach § 536 BGB bleiben unberührt. Der Vermieter wird den
Mieter rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten informieren, es sei denn, die
Arbeiten dienen der Abwendung drohender Gefahren.
2)
Bauliche Änderungen durch den Mieter: Der Mieter ist nicht berechtigt,
bauliche Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen. Dies umfasst das Anbringen von
Regalen, das Verlegen von Leitungen oder jegliche Eingriffe in die Bausubstanz
des Containers. Insbesondere auf Bohrungen ist zu verzichten. Veränderungen
sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
3)
Mängelanzeige und Schadensmeldung: Der Mieter zeigt dem Vermieter
unverzüglich (i) Mängel am Mietobjekt und (ii) von ihm verursachte oder
beobachtete Schäden auf dem Gelände an.
4)
Umzugsverpflichtung innerhalb der
Anlage: Aus
betrieblichen, behördlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen kann der
Vermieter dem Mieter ein vergleichbares Ersatzobjekt zu gleichem Mietpreis
zuweisen. Der Vermieter hat den Mieter
in einem solchen Fall aufzufordern, das Mietobjekt innerhalb von 14 Tagen zu
räumen und die eingelagerten Gegenstände in das neue Mietobjekt zu verbringen.
Die Kosten des Umzugs innerhalb der Anlage trägt der Vermieter. Kommt der
Mieter der Aufforderung nicht nach, darf der Vermieter – in Anwesenheit von
zwei Zeugen und auf Risiko des Mieters – das Mietobjekt öffnen und das Lagergut
in das Ersatzobjekt verbringen.
5)
Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten: Der Vermieter behält sich das Recht
vor, die Nutzung der gesamten Anlage aus Sicherheitsgründen neu zu organisieren
(z.B. Einbau von Sicherungstüren, Toren, Änderung der Zugangszeiten). Der
Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass ihm in einem
solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäß § 7 Ziffer 4 zugewiesen werden kann.
§ 8
Schlösser, Zutrittskontrolle und
Notfallzugriff
1)
Verschluss in Verantwortung des Mieters: Der Mieter trägt die alleinige
Verantwortung für ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes sowie die
Aufbewahrung etwaiger Zugangscodes und Zugangsschlüssel.
2)
Schloss des Vermieters: Der Vermieter stellt dem Mieter bei
Übergabe ein Zahlenschloss (Code frei änderbar) zur Verfügung. Bei Vertragsende
gibt der Mieter das Schloss unbeschädigt zurück und teilt den zuletzt genutzten
Code mit; andernfalls fällt eine Ersatzpauschale von 20,00 EUR an.
3)
Schloss des Mieters: Der Mieter darf zusätzlich oder
anstelle des Schlosses des Vermieters eigene Schlösser an dem Mietobjekt
anbringen. Das Schloss ist bei Vertragsende zu entfernen, ansonsten wird es
durch den Vermieter zerstört.
4)
Recht des Vermieters Zugang zu
verwehren: Der
Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass
der Vermieter berechtigt ist, ein weiteres Schloss am Mietobjekt anzubringen und
/ oder den Zugang auf das Gelände zu unterbinden, wenn besondere Umstände dies
erforderlich machen (z.B. insbesondere Zahlungsrückstand des Mieters, Schaden
in der Nachbarbox). Bei Zahlungsrückstand von mindestens einer Monatsmiete ist
der Vermieter berechtigt, den Zugang bis zur Terminvereinbarung auszusetzen.
Der Vermieter gewährt dem Mieter während der Sperrzeit nach Terminvereinbarung
Zugriff auf unentbehrliche Gegenstände. Der Vermieter verpflichtet sich, dieses
Schloss nach Klärung des Sachverhalts oder Zahlung des Rückstands sofort zu
entfernen und den Zugang zu dem Gelände wieder zu ermöglichen.
5)
Öffnung des Mietobjekts bei Gefahr: Bei Gefahr im Verzug, die das
Mietobjekt, die Mietobjekte anderer Mieter oder die Gesamtanlage betrifft, ist
der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt des Mieters sofort und ohne vorherige
Ankündigung zu öffnen und zu betreten, um die Gefahr durch geeignete Maßnahmen
abzuwenden. Dies kann beispielsweise bei einem (drohenden) Wasserschaden der
Fall sein, wo der Vermieter berechtigt ist, die eingelagerten Gegenstände
auszuräumen und sicher unterzubringen. Er handelt dabei nach pflichtgemäßem
Ermessen; weitergehende Pflichten übernimmt er nicht.
§ 9
Haftung
1)
Unversicherte Lagerung – Risiko des
Mieters: Dem
Mieter ist bekannt, dass weder der Mietgegenstand,
noch die darin befindlichen Gegenstände von Vermieter gegen Beschädigungen,
Untergang, Diebstahl oder sonstige Schäden versichert sind. Der Vermieter hat
keine Kenntnis über den Umfang und die Art der durch den Mieter eingelagerten
Gegenstände. Die Lagerung erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Es wird
dem Mieter geraten eine Hausratversicherung abzuschließen.
2)
Haftung des Vermieters: Der Vermieter haftet unbeschränkt bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, nach Produkthaftungsgesetz sowie bei übernommenen Garantien. Bei
einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) haftet der Vermieter begrenzt auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die
Haftung des Vermieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3)
Haftung für höhere Gewalt: Der Vermieter haftet nicht für
Schäden, die durch Ereignisse höherer Gewalt (Sturm, Überschwemmung, Brand,
Pandemie, behördliche Anordnungen, Streik, Strom- oder Netzausfall) verursacht
werden und die trotz angemessener Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindert werden
konnten.
4)
Haftung des Vermieters für
Zugangshindernisse: Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zum
Mietobjekt oder zur Gesamtanlage, sofern diese auf Umstände zurückzuführen
sind, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Straßenbauarbeiten,
Beschädigungen oder technische Mängel der Zufahrtstore oder Zugangstüren.
5)
Haftung des Mieters: Der Mieter haftet dem Vermieter für
Beschädigungen des Mietobjekts, die durch den Mieter selbst, durch Personen,
die in seinem Auftrag handeln (z.B. Besucher, Kunden, Lieferanten). Der Mieter
trägt die Beweislast dafür, dass kein schuldhaftes Verhalten vorgelegen hat,
wenn Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet
der Mieter Schadensersatz an den Vermieter, so ist der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens
abzutreten.
6)
Eignung der eingelagerten Gegenstände: Der Mieter haftet dafür, dass die von
ihm eingelagerten Gegenstände zur Einlagerung geeignet sind und insbesondere
die Anforderungen gemäß § 1 dieses Vertrags erfüllen.
§ 10
Videoüberwachung / Sicherheit
1)
Videoüberwachung: Das Gelände ist mit einer zeitweise
aufgeschalteten Videoüberwachungsanlage ausgestattet. Eine lückenlose
Überwachung ist damit nicht gewährleistet.
2)
Keine Alarmsicherung: Das Mietobjekt selbst ist nicht
alarmgesichert; die Sicherung erfolgt ausschließlich durch das Schloss des
Mieters.
§ 11
Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1)
Ausschluss von Minderung, Aufrechnung
und Zurückbehaltung: Der Mieter darf die Miete nur mindern oder mit Forderungen
aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, (i)
wenn ein Mangel des Mietobjekts die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich
beeinträchtigt, (ii) oder wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig
festgestellt oder aus demselben Mietverhältnis entstanden ist. Im Übrigen sind
Minderung, Aufrechnung und Zurückbehaltung ausgeschlossen.
§ 12
Pfandrecht und Verwertung
1)
Eigentumsversicherung und Pfandrecht: Der Mieter versichert, alleiniger
Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer sämtlicher eingelagerten Gegenstände zu
sein und teilt gepfändete oder sonst belastete Sachen dem Vermieter
unverzüglich mit. Zur Sicherung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis steht
dem Vermieter das Vermieterpfandrecht nach §§ 562 ff. BGB zu; er darf hierzu
eine Bestandsliste anfertigen.
2)
Pfandrecht: Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
macht der Vermieter das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) geltend. Er
übt es frühestens nach Zugang einer zweiten Mahnung aus.
3)
Mahn- und Sperrablauf
Tag ab Fälligkeit |
Maßnahme |
Gebühr |
14 |
1. Mahnung |
5,80 € je Schreiben |
30 |
Verzug + Zugangssperre / Schlosswechsel |
20,00 € pauschal* |
40 |
2. Mahnung mit fristloser-Kündigungsandrohung |
— |
Ganz oder zu einem wesentlichen Teil im Rückstand
von 2 Monatsmieten |
Außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 2
Nr. 3 BGB) und eine gesonderte Pfandandrohung. |
— |
*Der
Mieter kann nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden
ist.
4)
Verwertung nach Kündigung
i)
Androhung: Zugleich mit der Kündigung erhält der Mieter eine gesonderte
Pfandandrohung mit einer einmonatigen Abholfrist für das Lagergut.
ii)
Räumung: Nach Fristablauf darf der Vermieter das Mietobjekt in
Anwesenheit von zwei Zeugen oder eines unabhängigen Dienstleisters öffnen,
räumen und die Gegenstände auf Kosten des Mieters transportieren (Transportkosten
nach Aufwand) und lagern (Lagerung: 0,50 EUR pro m² und Tag).
iii)
Verkauf / Entsorgung: Das Sicherungsgut kann öffentlich versteigert oder – mit
Zustimmung des Mieters oder bei drohender Wertminderung – freihändig verkauft
werden (§ 1237 BGB). Der Mieter stimmt bereits jetzt zu, dass der Vermieter das
Sicherungsgut freihändig veräußert (siehe § 12 Ziff. 5). Nicht verwertbare oder
offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden.
iv)
Abrechnung: Ein Nettoerlösüberschuss wird binnen 14 Tagen ausgekehrt;
reicht der Erlös nicht, bleibt der Mieter zur Zahlung des Restbetrags
verpflichtet.
v)
Haftung: Für Wertminderungen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
vi)
Unberührte Rechte: Gesetzliche Pfandrechte, weitergehende Schadenersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt.
5)
Freihändiger Verkauf: Der Mieter willigt bereits jetzt ein,
dass der Vermieter das Sicherungsgut bei Eintritt der Verwertungsreife (§ 12)
freihändig veräußert, sofern kein Recht Dritter entgegensteht. Der Vermieter
hat dabei den bestmöglichen Erlös zu erzielen, holt hierzu mindestens zwei
Vergleichsangebote ein und dokumentiert den Verkaufspreis. Der Mieter kann
binnen sieben Kalendertagen nach Zugang der Verwertungsandrohung schriftlich
verlangen, dass eine öffentliche Versteigerung durchgeführt wird. Ein etwaiger
Nettoerlösüberschuss wird binnen 14 Kalendertagen an den Mieter ausgekehrt oder
gemäß § 372 BGB beim Amtsgericht hinterlegt.
§ 13
Kündigung
1)
Frist der Kündigung: Die Kündigung hat 1 Monat vor
Fälligkeit der nächsten Mietzahlung zu erfolgen.
2)
Form der Kündigung: Jede Kündigung des Mietvertrages hat
schriftlich oder durch telekommunikative Übermittlung (E-Mail oder – sofern
vorhanden – innerhalb eines bestehenden Kundenportals) zu erfolgen. Eine
Kündigung per E-Mail bedarf keiner Signatur.
3)
Inhalt der Kündigung: Aus allen Kündigungserklärungen,
insbesondere einer E-Mail, müssen eindeutig der Absender, der Standort des
Mietobjekts und die Nummer der zu kündigenden Lagereinheit hervorgehen.
4)
Wirksamkeit der Kündigung: Bei Kündigungen per E-Mail gilt der
Zugang mit Versandnachweis als erfolgt, sofern keine Fehlermeldung erfolgt.
5)
Ausschluss der automatischen
Verlängerung: Die
Parteien schließen die Anwendung von § 545 BGB ausdrücklich aus; eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses findet
nicht statt.
§ 14
Außerordentliches Kündigungsrecht
1)
Kündigung durch den Vermieter: Der Vermieter ist berechtigt, das
Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
außerordentlich zu kündigen, sofern ein gesetzlich geregelter Grund vorliegt
oder in den folgenden Fällen:
i)
Vertragswidriger Gebrauch: Wenn der Mieter ungeachtet einer
schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der
Mietsache fortsetzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter die Mietsache ohne
schriftliche Erlaubnis des Vermieters zu anderen Zwecken als den in § 1
genannten nutzt oder unbefugt untervermietet.
ii)
Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung: Wenn
gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
über sein Vermögen beantragt wird.
iii)
Verletzung vertraglicher
Verpflichtungen: Wenn
der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere den in § 1
festgelegten Pflichten, nicht nachkommt.
iv)
Zahlungsverzug: Der Vermieter ist berechtigt, das
Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung
der Miete (i) für zwei aufeinanderfolgende Monate ganz oder zu einem
wesentlichen Teil in Verzug ist, oder (ii) der Rückstand den Betrag von zwei
Monatsmieten erreicht und sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt.
§ 15
Vertragsbeendigung
1)
Rückgabe des Mietobjekts: Bei Vertragsende ist das Mietobjekt
leer und gereinigt vom Mieter zurückzugeben, etwaige Schäden sind vom Mieter zu
melden und zu beseitigen. Das vom Vermieter zur Verfügung gestellte Schloss ist
zum Verschließen des Mietobjektes zu verwenden und der Code ist dem Vermieter
mitzuteilen. Ein vom Mieter angebrachtes Schloss ist durch den Mieter zu
entfernen oder wird durch den Vermieter aufgebrochen.
2)
Folgen der nicht fristgerechten
Rückgabe:
Sollte das Mietobjekt nach der Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der
vereinbarten Mietzeit nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß
zurückgegeben werden, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter das
Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt
akzeptieren will bzw. ein Ersatzmietobjekt nicht verfügbar ist. In diesem Fall
ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der
bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter von möglichen
Ansprüchen des Nachmieters frei.
3)
Verfahren mit zurückgelassenen
Gegenständen: Der
Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch
Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt
zurückgelassen hat, wie folgt zu verfahren:
i)
Wertlose Gegenstände: Handelt es sich um offensichtlich
wertlose Gegenstände (z.B. Sperrmüll), so kann der Vermieter diese sofort auf
Kosten des Mieters entsorgen.
ii)
Übrige Gegenstände: Der Vermieter ist berechtigt die
übrigen Gegenstände auf Kosten des Mieters einzulagern und sie einen Monate nach Aufforderung zur Abholung an die letzte
bekannte Email-Adresse des Mieters zu verwerten. Die
Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen. Die Verwertung soll,
soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter
bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Der Mieter stimmt
bereits jetzt zu, dass der Vermieter das Sicherungsgut freihändig veräußert
(siehe § 12 Ziff. 5). Ein Verwahrungsverhältnis wird dadurch nicht begründet;
der Vermieter hat nur die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der
entstandenen Kosten dem Mieter auszuzahlen. Der Vermieter kann, wenn die
Voraussetzungen gegeben sind, die Gegenstände auch sofort beim Amtsgericht
hinterlegen.
4)
Automatische Vertragsverlängerung: Bleibt das Mietobjekt nach Vertragsende
belegt, schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung
in Höhe der vereinbarten Miete.
5)
Diese vertraglich vereinbarte Verlängerung nach § 15 Ziff. 4
beruht auf ausdrücklicher Parteivereinbarung und stellt keine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne
des § 545 BGB dar; die Anwendung des § 545 BGB ist gemäß § 12a dieser
Bedingungen ausgeschlossen.
§ 16
Mehrere Mieter / Gesamtschuld
1)
Gesamtschuldnerische Haftung: Treten mehrere Personen als Mieter
auf, haften sie für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner
(§ 421 BGB).
2)
Gegenseitige Bevollmächtigung: Jeder Mieter bevollmächtigt die
übrigen, rechtsverbindliche Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem
Mietverhältnis für ihn entgegenzunehmen oder abzugeben. Eine Erklärung des
Vermieters gegenüber einem Mieter wirkt für und gegen alle.
3)
Wirkung von Tatsachen bei
Personenmehrheit: Kündigungen, Verlängerungen oder Vergleiche, die der Vermieter
mit einem Mieter vereinbart, bedürfen der Zustimmung aller Mieter. Textform (§
126b BGB) genügt.
§ 17
Übertragung der Vermieter-/Mieterrechte
1)
Übertragung durch den Vermieter: Der Mieter stimmt bereits jetzt zu,
dass der Vermieter seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder
teilweise auf einen Rechtsnachfolger überträgt, sofern dieser die vertraglichen
Bedingungen unverändert übernimmt. Der Vermieter informiert den Mieter hierüber
in Textform.
2)
Übertragung durch den Mieter: Der Mieter kann Rechte und Ansprüche
aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen
Dritten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem
Vertrag.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1)
Erfüllungsort: Der Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag ist Sinzing.
2)
Gerichtsstand für Kaufleute und
juristische Personen: Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand Regensburg für alle Ansprüche, die sich aus oder
aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
3)
Gerichtsstand bei
fehlendem allgemeinen Gerichtsstand: Die Regelung des Gerichtsstands in Regensburg gilt auch gegenüber
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 19
Kommunikation in Textform
1)
Textform / E-Mail: Alle vertraglichen Erklärungen
(einschließlich Mahnungen, Kündigungen und Räumungsandrohungen) können in
Textform (§ 126 b BGB) per E-Mail abgegeben werden. Eine eigenhändige
Unterschrift ist nicht erforderlich.
2)
Zugang und Nachweis: Erklärungen gelten als zugegangen,
sobald sie auf dem Mailserver der anderen Partei eingegangen sind. Jede Partei
bewahrt entsprechende Sendungs- bzw. Empfangsprotokolle auf.
3)
Aktualität der Kontaktdaten: Der Mieter hält seine E-Mail-Adresse
und Mobilnummer aktuell und teilt Änderungen unverzüglich mit. Sendungen an die
zuletzt benannte Adresse gelten als wirksam zugestellt.
4)
Ersetzung von Schriftformklauseln: Soweit an anderer Stelle dieses
Vertrages „Schriftform“ verlangt wird, genügt ebenfalls Textform nach Absatz 1,
sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 20
Sondervereinbarungen und mündliche
Nebenabreden
1)
Separate Vereinbarungen: Sondervereinbarungen, die von den
allgemeinen Vertragsbedingungen abweichen, werden stets separat aufgeführt und,
sofern vorhanden, als Anlage zum Mietvertrag hinzugefügt. Mündliche
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
§ 21
Datenschutz
1)
Datenschutzerklärung: Es gilt die Datenschutzerklärung des
Vermieters. Alle zum Datenschutz geltenden Bestimmungen finden Sie gesondert
auf der Datenschutzseite von https://www.self-storage-regensburg.de/datenschutz.
§ 22
Schlussbestimmungen
1)
Ausschließliche Geltung: Für dieses Mietverhältnis gelten
ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine
Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, deren
Geltung wurde ausdrücklich vereinbart.
2)
Mitteilungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter jede Änderung seiner Anschrift, seines Namens oder seines
Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Falls der Vermieter eine
Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchführen muss,
ist der Mieter verpflichtet, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR
25,00 an den Vermieter zu zahlen.
3)
Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche, die dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 23
Widerrufsbelehrung (nur Verbraucher)
1)
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ab
dem Tag des Vertragsabschlusses ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Bei online abgeschlossenen Verträgen wird der Zutrittscode erst
nach Ablauf der Widerrufsfrist versandt, sofern der Verbraucher nicht
ausdrücklich den sofortigen Beginn verlangt.
2)
Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie den Vermieter,
Walhalla Immobilien GmbH, Bahnhofstr. 6, 93161 Sinzing, vertreten durch die
Geschäftsführer Werner Groß und Richard Scheuerlein, mittels eindeutiger
Erklärung per Post oder E-Mail an info@self-storage-regensburg.de
über den Widerruf informieren. Sie können das beigefügte
Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen
Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird Vermieter Ihnen unverzüglich eine
Benachrichtigung über den Eingang eines solchen Widerrufs per Post oder E-Mail
übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die
Mitteilung über die Ausführung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absenden.
3)
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen,
hat Vermieter Ihnen alle Zahlungen, die Vermieter von Ihnen erhalten hat,
unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem
die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei Vermieter eingegangen
ist. Für diese Rückzahlung verwendet Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, das Sie
bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen bei
Rückzahlung Entgelte berechnet.
4)
Vorzeitiges Erlöschen des
Widerrufsrechts:
Vermieter beginnt mit der Erbringung der Dienstleitung (Zutrittsgewährung zum
Grundstück, Vermietung) erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Sie können jedoch
ausdrücklich erklären, dass die Dienstleistung unverzüglich ab dem Tag der
Übermittlung des Zutrittscodes zu dem Grundstück beginnen soll. In diesem Fall
erlischt das Widerrufsrecht, wenn Vermieter die Dienstleistung vollständig
erbracht hat und mit der Ausübung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem
Sie dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine
Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger
Vertragserfüllung durch Vermieter verliert. Haben Sie verlangt, dass die
Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie dem
Vermieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem
Zeitpunkt, zu dem Sie den Vermieter von der Ausübung des Widerrufsrechts
hinsichtlich des Vertrages unterrichtet haben, bereits erbrachte
Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der in dem Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht. Es wird daher für diesen Fall vereinbart, dass für
jeden angefangenen Tag zwischen Vertragsabschluss und Widerruf 1/30 der vereinbarten
Bruttomiete als Entgelt zu zahlen ist.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn
Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden Sie es zurück.)
An
Walhalla Immobilien GmbH, Bahnhofstr. 6, 93161 Sinzing,
info@self-storage-regensburg.de:
Hiermit
widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag
über
den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der
folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf
Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.